
Zahlungskontengesetz (ZKG)
Hier finden Sie folgende Angaben:
- Vorvertragliche Entgeltinformationen gemäß §§ 5 bis 9 ZKG, 47 Absatz 2 ZKG
- Bereitstellung der Vergleichskriterien gemäß § 17 Nrn. 2 und 3 ZKG für Betreiber einer Vergleichswebseite
- Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten
Vorvertragliche Entgeltinformationen gemäß §§ 5 bis 9 ZKG, 47 Absatz 2 ZKG: Gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ZKG stellen wir Ihnen nachfolgend die vorvertraglichen Entgeltinformationen zur Verfügung. Vorvertragliche Entgeltinformationen
Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten: Gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 5 ZKG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 ZKG stellen wir Ihnen nachfolgend ein Glossar zur Verfügung, das die Funktionsweise bestimmter Zahlungsverkehrsdienstleistungen erklärt. Glossar